Allgemein Geschäftsbedingungen
I. Vertragsannahme und Geltung der Bedingungen
Der Vertragsabschluß kommt erst zustande, wenn eine schriftliche
Annahme in Form einer Auftragsbestätigung des Verkäufers erfolgt
ist. Die Übersendung einer Rechnung oder die Ausführung des
Auftrages ist dem gleichzusetzen.
Alle Aufträge werden vom Verkäufer nur zu den nachstehenden
Bedingungen angenommen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichungen hiervon bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform.
II. Lieferung
a) Lieferort: Lieferungen erfolgen ab dem Betriebsgelände oder
dem jeweils vom Verkäufer bestimmten Ort auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden.
Ersatzansprüche an Dritte tritt er im vornherein an den Käufer
ab.
Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung sofort
auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit zu untersuchen. Beanstandungen
müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
nach Erhalt, schriftlich angezeigt werden.
b) Liefer- und Leistungszeit: Der Verkäufer ist zur Teillieferung
berechtigt.
Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem vereinbarten Termin, so kann der
Besteller dem Verkäufer eine Nachfrist von vier Wochen setzen mit
der Erklärung, daß er nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag
zurücktrete. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger
Verzögerungsschäden sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer
nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Verkäufer
hat nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, einzustehen. Er haftet auch hier
nur für grobe Fahrlässigkeit.
III. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit
und Funktion der von ihm gelieferten neuen Ware für Ersatzteile
auf die Dauer von zwölf Monaten seit Übergabe. Für Mängel,
die durch unsachgemäße Verwendung oder infolge unzureichender
Wartung oder durch Verwendung systemfremden Zubehörs und Verbrauchsmaterials
entstehen, wird keine Gewährleistung übernommen. Bei Eingriffen
unbefugter Dritter erlischt die Gewährleistungspflicht.
Bei festgestellter Mangelhaftigkeit behält sich der Verkäufer
unter Ausschluß aller übrigen Gewährleistungsansprüche
und der Mangelfolgeschäden kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung
vor. Nach mehrfach erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat
der Käufer das Recht, nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung
der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Geringfügige Farbabweichungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen
unter 10% bei den gelieferten Bindemappen und Zuschnitten stellen keinen
Mangel dar. Rücksendungen, Abzüge, Aufrechnungen oder Einbehaltungen
des Kaufpreises sind nicht statthaft, soweit sie nicht vom Verkäufer
als berechtigt anerkannt oder gerichtlich als begründet festgestellt
sind.
IV. Preise
Die Preise verstehen sich nach der zum Vertragsschluß gültigen
Preisliste ab Lager Seevetal zuzüglich der Kosten für Verpackung
sowie der inländischen Mehrwertsteuer.
V. Zahlung
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit
2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen
kann. Im Falle der Zahlung durch Schecks gilt die Zahlung mit Einlösung
des Schecks als erfolgt.
VI. Zahlungsverzug
Kommt der Käufer mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Verkäufer
nach Fristsetzung berechtigt:
a) sämtliche Lieferungen an den Käufer einzustellen und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Lieferungsvertrag zurückzutreten,
b) alle Forderungen aus den gesamten Geschäftsbeziehungen, auch
gestundete, sofort zahlbar zu stellen,
c) die in seinem Eigentum stehenden Waren sofort zurückzunehmen
und den Käufer mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten,
d) die vom Käufer abgetretenen Forderungen gegenüber seinen
Abnehmern sofort einzuziehen,
e) Verzugszinsen ohne Nachweis, mindestens in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Diskontsatz, zu verlangen.
Erfährt der Verkäufer Tatsachen, welche die Besorgnis gerechtfertigt
erscheinen lassen, daß der Käufer den ihm Obliegenden Verpflichtungen
nicht genügen wird, sei es, daß über das Vermögen
des Käufers der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren
eröffnet worden ist oder der Käufer seine Zahlungen eingestellt
hat oder eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers
fruchtlos verlaufen ist -gleichgültig, ob diese Tatsachen vor oder
nach Abschluß eines Lieferungsvertrages liegen - so ist der Verkäufer
berechtigt, die oben unter a-e aufgeführten Rechte ohne Setzung
einer Frist geltend zu machen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers,
bis der Käufer alle aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung
entstandenen Forderungen bezahlt hat.
Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware hat der Käufer sofort
mittels eingeschriebenen Briefes dem Verkäufer anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Käufer hat über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs zu verfügen, sie also insbesondere weder
zu verschenken, zu verpfänden, noch zur Sicherheit zu übereignen.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den
Käufer hat er seinerseits die Ware bis zur vollständigen Bezahlung
nur unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer zu liefern. Die Forderung
gegen seinen Abnehmer tritt er im voraus an den Verkäufer ab, der
diese an Erfüllungs statt annimmt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner
der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht
einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß
dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware wird der Verkäufer Miteigentümer
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Der Verkäufer verpflichtet sich auf Antrag des Käufers, die
ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach
seiner Wahl freizugeben, als ihr Verkehrswert die zu sichernden Forderungen
um 50% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers
ist. der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag.
VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand ist Winsen/Luhe.
Dies gilt insbesondere auch für alle Wechsel- und Scheckstreitigkeiten.
Ausländische Käufer verpflichten sich, den genannten Gerichtsstand
anzuerkennen. Fehlt dieses Anerkenntnis trotz schriftlicher Aufforderung
durch den Verkäufer, so ist der Käufer zum Schadensersatz
verpflichtet, der sich aus dem vom oben genannten verschiedenen Gerichtsstand
ergibt.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist das
Betriebsgelände des Verkäufers in Seevetal.
IX. Teilnichtigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigen nicht
die Wirksamkeit der restlichen hier festgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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